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140.1 STVG CH-SG

Art. 20 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Staatssekretär

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 20 StVG · Staatssekretär

1. Der Staatssekretär

a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich;

b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staatskanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat;

bbis) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher;

c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;

d) leitet die Staatskanzlei.

2. Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung.

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