140.1
STVG
CH-SG
Art. 20 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Staatssekretär
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 20 StVG · Staatssekretär
1. Der Staatssekretär
a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich;
b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staatskanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat;
bbis) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher;
c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;
d) leitet die Staatskanzlei.
2. Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung.