140.1
STVG
CH-SG
Art. 2 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Arbeitsweise
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze der Staatsverwaltung
Art. 2 StVG · Arbeitsweise
1. Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.
2. Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.
3. Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.