140.1
STVG
CH-SG
Art. 19 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zusammenwirken mit Gemeinden
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 19 StVG · Zusammenwirken mit Gemeinden
1. Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Gesetz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.
2. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.