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140.1 STVG CH-SG

Art. 19 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zusammenwirken mit Gemeinden

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 19 StVG · Zusammenwirken mit Gemeinden

1. Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Gesetz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.

2. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.

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