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140.1 STVG CH-SG

Art. 18 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 18 StVG · Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland

1. Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen.

2. Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen

a) im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse;

b) zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit;

c) über die Gewährung von Gegenrecht;

d) über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse des Kantonsrates.

3. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Stellen anderer Kantone und des Auslandes.

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