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140.1 STVG CH-SG

Art. 17 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zusammenwirken mit dem Bund

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 17 StVG · Zusammenwirken mit dem Bund

1. Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.

2. Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmvereinbarungen und über deren Umsetzung.

3. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Bundesstellen.

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