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140.1 STVG CH-SG

Art. 16f Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Regierungscontrolling

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 16f StVG · Regierungscontrolling

1. Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung

a) der Erreichung der in der Schwerpunktplanung festgelegten Ziele;

b) ...

c) der Umsetzung der Gesetzesvorhaben;

d)* der Umsetzung von Projekten im Auftrag der Regierung.

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