140.1
STVG
CH-SG
Art. 16b Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Schwerpunktplanung
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 16b StVG · Schwerpunktplanung
1. Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer die Schwerpunktplanung. Diese enthält die strategischen Ziele und Strategien für die Staatstätigkeit während der nächsten zehn Jahre.
2. Der Kantonsrat nimmt von der Schwerpunktplanung Kenntnis.