140.1
STVG
CH-SG
Art. 16a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Planung und Steuerung der Staatstätigkeit
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 16a StVG · Planung und Steuerung der Staatstätigkeit
1. Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.
2. Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.