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140.1 STVG CH-SG

Art. 16a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Planung und Steuerung der Staatstätigkeit

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 16a StVG · Planung und Steuerung der Staatstätigkeit

1. Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.

2. Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.

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