140.1
STVG
CH-SG
Art. 16 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Befugnisse
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 16 StVG · Befugnisse
1. Die Regierung
a) ...
b) leitet die Staatsverwaltung;
c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt wird;
e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;
f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;
g)* bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Art. 94i bis Art. 94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten;
h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.