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140.1 STVG CH-SG

Art. 16 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Befugnisse

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 16 StVG · Befugnisse

1. Die Regierung

a) ...

b) leitet die Staatsverwaltung;

c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;

d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt wird;

e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;

f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;

g)* bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Art. 94i bis Art. 94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten;

h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.

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