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140.1 STVG CH-SG

Art. 14 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Regierungspräsident

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 14 StVG · Regierungspräsident

1. Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.

2. Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellvertreter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.

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