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140.1 STVG CH-SG

Art. 13a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 13a StVG · Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

1. Mitglieder der Regierung gehören in der Regel nicht der Bundesversammlung an. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Bundesversammlung ist während höchstens 12 Monaten bis zum Ende der jeweiligen kantonalen Amtsdauer zulässig.

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