140.1
STVG
CH-SG
Art. 13 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Bestand und Vereidigung
II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
Art. 13 StVG · Bestand und Vereidigung
1. Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der Staatssekretär an.
2. Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.