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140.1 STVG CH-SG

Art. 13 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Bestand und Vereidigung

II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung - 1. Regierung
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Art. 13 StVG · Bestand und Vereidigung

1. Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der Staatssekretär an.

2. Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.

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