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140.1 STVG CH-SG

Art. 1 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze der Staatsverwaltung
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Art. 1 StVG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.

2. Staatsverwaltung sind

a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;

b) Parlamentsdienste;

c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften;

d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.

3. Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.

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