140.1
STVG
CH-SG
Art. 1 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Grundsätze der Staatsverwaltung
Art. 1 StVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2. Staatsverwaltung sind
a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
b) Parlamentsdienste;
c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften;
d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
3. Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.