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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 99 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) erste Lesung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 99 GeschKR · b) erste Lesung

1. Der Rat kann in der ersten Lesung die einzelnen Bestimmungen der Vorlage annehmen, ändern, streichen oder zurückweisen.

2. Wird eine Bestimmung an die Kommission oder an die Regierung zurückgewiesen, so wird die erste Lesung in Bezug auf diese Bestimmung ausgesetzt.

3. Die Kommissionsberichterstatterin oder der Kommissionsberichterstatter kann Anregungen zur Prüfung auf die zweite Lesung entgegennehmen.

4. Nach der ersten Lesung geht die Vorlage zur weiteren Prüfung an die vorberatende Kommission.

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