131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 98 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zweimalige Beratung a) Voraussetzungen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 98 GeschKR · Zweimalige Beratung a) Voraussetzungen
1. Erlasse, die dem Referendum zu unterstellen sind, werden in zwei Lesungen beraten. Dies gilt auch, wenn ein Erlass nach Art. 68 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 dringlich in Vollzug gesetzt wird.
2. Die zweite Lesung findet frühestens vier Wochen nach der ersten statt. Der Rat kann Ausnahmen beschliessen, darf aber die zweite Lesung nicht am gleichen Tag wie die erste vornehmen.