131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 97 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Erledigung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 97 GeschKR · Erledigung
1. Der Kantonsrat kann eine Vorlage nur durch Beratung und Verabschiedung, durch Nichteintreten oder durch Ablehnung erledigen. Das Präsidium kann eine Vorlage aus dem Geschäftsverzeichnis entfernen, wenn sie gegenstandslos geworden ist.