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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 97 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Erledigung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 97 GeschKR · Erledigung

1. Der Kantonsrat kann eine Vorlage nur durch Beratung und Verabschiedung, durch Nichteintreten oder durch Ablehnung erledigen. Das Präsidium kann eine Vorlage aus dem Geschäftsverzeichnis entfernen, wenn sie gegenstandslos geworden ist.

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