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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 95 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Aufträge

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 95 GeschKR · Aufträge

1. Bei der Beratung einer Vorlage können der vorberatenden Kommission, der Regierung oder dem Präsidium Aufträge erteilt werden. Die Aufträge des Kantonsrates sind innerhalb von drei Jahren zu erfüllen. Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über den Stand der Erfüllung der ihr erteilten Aufträge. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bearbeitung stellen.

2. Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, einen Auftrag abzuschreiben, wenn

a) die Regierung den Auftrag erfüllt hat;

b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Erteilung des Auftrags nicht voraussehbar war;

c) die Erfüllung des Auftrags unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte, die bei der Erteilung des Auftrags nicht voraussehbar waren;

d) sich die Verhältnisse seit der Erteilung des Auftrags grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.

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