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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 93 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Eintreten

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 93 GeschKR · Eintreten

1. Die Beratung einer Vorlage wird mit dem Eintreten eröffnet.

2. Wird das Eintreten auf die Vorlage bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Darin können Anträge auf Nichteintreten, auf Verschieben des Eintretensbeschlusses sowie auf Rückweisung der Vorlage an die vorberatende Kommission oder an die Regierung gestellt werden. Zuerst wird über Eintreten, dann allenfalls über Rückweisung abgestimmt.

3. Wird das Eintreten nicht bestritten, wird keine Eintretensdiskussion geführt. Das Präsidium oder der Kantonsrat kann aber eine Eintretensdiskussion beschliessen.

4. Besteht eine gesetzliche Pflicht, auf die Vorlage einzutreten, verweist die Präsidentin oder der Präsident darauf. Nach einer Eintretensdiskussion entfällt die Abstimmung über das Eintreten.

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