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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 92 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vorberatende Kommission

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 92 GeschKR · Vorberatende Kommission

1. Die vorberatende Kommission hat nach Möglichkeit auf die folgende Session zur Vorlage Stellung zu nehmen.

2. Grundlage der Ratsverhandlung bildet die Fassung gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission.

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