131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 91 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Einbringen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 91 GeschKR · Einbringen
1. Vorlagen werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Kantonsrates oder aus eigenem Entschluss von der Regierung eingebracht.
2. Das Präsidium und die ständigen Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrags selbständig Vorlagen einbringen. Der Regierung bleibt das Recht gewahrt, dazu in einem Bericht Stellung zu nehmen.