Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 90 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - e) Abschluss

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 90 GeschKR · e) Abschluss

1. Haben die angemeldeten Rednerinnen und Redner gesprochen oder ist Schluss der Diskussion beschlossen worden, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion als geschlossen.

2. Nachher darf niemand mehr das Wort über den Gegenstand ergreifen.

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