131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 9 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident
I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Art. 9 GeschKR · Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.