Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 9 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident

I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
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Art. 9 GeschKR · Vizepräsidentin oder Vizepräsident

1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.

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