Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 89 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Schluss der Diskussion

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 89 GeschKR · d) Schluss der Diskussion

1. Wird Schluss der Diskussion verlangt und von der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen, so wird die Diskussion sofort abgebrochen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident hat vor der Beschlussfassung auf diese Folge hinzuweisen.

3. Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der vorberatenden Kommission und der Regierung steht eine kurze abschliessende Stellungnahme zu.

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