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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 88 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Schluss der Redeliste

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 88 GeschKR · c) Schluss der Redeliste

1. Wird Schluss der Redeliste verlangt und vom Rat beschlossen, so erhalten noch die bereits in der Redeliste eingetragenen Mitglieder, die Vertreterin oder der Vertreter der Regierung und zuletzt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der vorberatenden Kommission das Wort.

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