Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 87 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Beschränkungen

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 87 GeschKR · b) Beschränkungen

1. Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatterinnen und Kommissionsberichterstatter sowie der Vertreterin oder des Vertreters der Regierung darf kein Mitglied über den nämlichen Gegenstand mehr als zweimal sprechen. Vorbehalten bleibt eine persönliche Berichtigung.

2. Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem zur Beratung stehenden Gegenstand ab, so ermahnt die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn, zur Sache zu sprechen.

3. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise die für eine Vorlage zur Verfügung stehende Redezeit beschränken. Es teilt den Fraktionen und den keiner Fraktion angehörenden Mitgliedern zusammen einen Anteil an der gesamten Redezeit zu.

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