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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 86 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Diskussion a) Zulassung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 86 GeschKR · Diskussion a) Zulassung

1. Wer sprechen will, hat sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten anzumelden.

2. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Kommissionsberichterstatterin oder der Kommissionsberichterstatter und die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes haben jedoch Vorrang.

3. Will die Präsidentin oder der Präsident ausnahmsweise selbst als Mitglied des Rates sprechen, so hat sie oder er sich bei der Vizepräsidentin oder beim Vizepräsidenten anzumelden. Mitglieder des Präsidiums sprechen aus der Mitte des Rates.

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