131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 85bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Zulassung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
Art. 85bis GeschKR · c) Zulassung
1. Wird die Zulässigkeit eines Antrags bestritten, entscheidet der Rat über die Frage der Zulässigkeit.
2. Die Beratung über den Hauptgegenstand wird unterbrochen und erst nach der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Antrags fortgesetzt.