131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 85 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Ordnungsanträge
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
Art. 85 GeschKR · b) Ordnungsanträge
1. Ordnungsanträge sind Anträge, die das Verfahren einer laufenden Beratung, einer laufenden Abstimmung oder einer laufenden Wahl betreffen.
1bis. Ordnungsanträge, die auf die Gestaltung der Session und der Sitzungen abzielen, sind unzulässig.
2. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrags wieder aufgenommen.