Art. 84 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anträge a) Anträge in der Sache
Art. 84 GeschKR · Anträge a) Anträge in der Sache
1. Anträge vorberatender Kommissionen und der Regierung, die nicht mit den Beratungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden können, werden so rasch als möglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und zu Beginn der Session jenen Ratsmitgliedern verteilt, die ausdrücklich die Zustellung in gedruckter Form verlangen.
2. Anträge von Ratsmitgliedern werden während der Session in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, wenn sie rechtzeitig den Parlamentsdiensten übermittelt werden. Andernfalls sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen, der sie dem Rat mündlich bekannt gibt. Den Parlamentsdiensten oder der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingereichte Anträge bedürfen der Bestätigung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Beratung.