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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 83 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beratungsunterlagen

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
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Art. 83 GeschKR · Beratungsunterlagen

1. Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates laufend in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

2. Sie müssen spätestens

a)* 12 Tage vor Sessionsbeginn in elektronischer Form zur Verfügung stehen;

b)* 11 Tage vor Sessionsbeginn in gedruckter Form im Besitz jener Ratsmitglieder sein, die ausdrücklich die Zustellung in gedruckter Form verlangen.

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