131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 83 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beratungsunterlagen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
Art. 83 GeschKR · Beratungsunterlagen
1. Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates laufend in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
2. Sie müssen spätestens
a)* 12 Tage vor Sessionsbeginn in elektronischer Form zur Verfügung stehen;
b)* 11 Tage vor Sessionsbeginn in gedruckter Form im Besitz jener Ratsmitglieder sein, die ausdrücklich die Zustellung in gedruckter Form verlangen.