131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 82 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Bindung an das Geschäftsverzeichnis
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - a) allgemeine Regeln
Art. 82 GeschKR · Bindung an das Geschäftsverzeichnis
1. Der Kantonsrat behandelt die in das Geschäftsverzeichnis aufgenommenen Wahlen, Vorlagen und Vorstösse einzeln.
2. Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.
3. Ausser den im Geschäftsverzeichnis aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten und ausnahmsweise, wenn das Präsidium es gestattet, Erklärungen der Regierung und der Fraktionen, persönliche Erklärungen von Ratsmitgliedern, die sich auf höchstens drei Minuten beschränken, und Richtigstellungen zulässig.