131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 81 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Räumung der Tribüne
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
Art. 81 GeschKR · b) Räumung der Tribüne
1. Entsteht Unruhe auf der Tribüne, so lässt sie die Präsidentin oder der Präsident nach fruchtloser Mahnung räumen und schliessen.
2. Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anordnung vollzogen ist.