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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 81 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Räumung der Tribüne

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
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Art. 81 GeschKR · b) Räumung der Tribüne

1. Entsteht Unruhe auf der Tribüne, so lässt sie die Präsidentin oder der Präsident nach fruchtloser Mahnung räumen und schliessen.

2. Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anordnung vollzogen ist.

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