131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 80 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausnahmen a) geschlossene Sitzungen
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
Art. 80 GeschKR · Ausnahmen a) geschlossene Sitzungen
1. Der Kantonsrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit einer Sitzung aufheben, wenn ein überwiegendes Staatsinteresse oder schützenswerte private Interessen es rechtfertigen.
2. Den Medienschaffenden kann die Anwesenheit bei geschlossener Sitzung gestattet werden mit der Auflage, dass sie nur kurz und ohne Namensnennung berichten.
3. Die Öffentlichkeit kann bereits während der Beratung, ob die Sitzung geschlossen sein soll, aufgehoben werden.