Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 8 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Präsidentin oder Präsident

I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GeschKR · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates und des Präsidiums.

2. Sie oder er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie über die Befolgung des Reglementes und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

3. Sie oder er unterzeichnet zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates im Namen des Kantonsrates.

4. Sie oder er kann anstelle des Präsidiums dringliche Ersatzwahlen in Kommissionen treffen.

← Art. 7 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 9 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →