131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 8 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Präsidentin oder Präsident
I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
Art. 8 GeschKR · Präsidentin oder Präsident
1. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates und des Präsidiums.
2. Sie oder er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie über die Befolgung des Reglementes und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
3. Sie oder er unterzeichnet zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates im Namen des Kantonsrates.
4. Sie oder er kann anstelle des Präsidiums dringliche Ersatzwahlen in Kommissionen treffen.