Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Medien

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
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Art. 79 GeschKR · Medien

1. Den Medienschaffenden werden soweit möglich besondere Plätze angewiesen.

2. Sie haben sich bei den Parlamentsdiensten zu melden.

3. Medienschaffende, die regelmässig über die Kantonsratsverhandlungen berichten, erhalten die Beratungsunterlagen und die organisatorischen Mitteilungen gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.

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