131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 79 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Medien
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
Art. 79 GeschKR · Medien
1. Den Medienschaffenden werden soweit möglich besondere Plätze angewiesen.
2. Sie haben sich bei den Parlamentsdiensten zu melden.
3. Medienschaffende, die regelmässig über die Kantonsratsverhandlungen berichten, erhalten die Beratungsunterlagen und die organisatorischen Mitteilungen gleichzeitig mit den Mitgliedern des Kantonsrates.