Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 78 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Besucherinnen und Besucher

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - b) Öffentlichkeit
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Art. 78 GeschKR · Besucherinnen und Besucher

1. Besucherinnen und Besucher werden auf der Tribüne zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.

2. Für geführte Gruppen kann Platz reserviert werden. Die Parlamentsdienste vermitteln ihnen eine Einführung in die Ratsverhandlungen.

3. Besucherinnen und Besucher, die Beifall oder Missbilligung äussern oder sonstwie die Ordnung stören, werden weggewiesen.

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