131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 76 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Beratungsfähigkeit
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 76 GeschKR · Beratungsfähigkeit
1. Der Kantonsrat kann nur beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Vermutet die Präsidentin oder der Präsident, die Zahl der Anwesenden sei geringer, lässt sie oder er die Anwesenheit der Ratsmitglieder feststellen.