131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 75 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anwesenheit
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 75 GeschKR · Anwesenheit
1. Zu Beginn jeder Sitzung haben sich die Mitglieder in eine Liste einzutragen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das Führen der Liste den Parlamentsdiensten übertragen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler können bei längeren Sitzungen die Anwesenheit der Mitglieder ein zweites Mal feststellen.
2. Wer sich innert zwei Stunden nicht einträgt, gilt als abwesend.
3. Die Abwesenden werden im Protokoll als entschuldigt oder unentschuldigt aufgeführt.
4. Anträge stellen, sich an der Diskussion beteiligen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen kann, wer an ihrem oder seinem Platz ist.