131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 74 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Entschuldigung
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 74 GeschKR · Entschuldigung
1. Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, hat den Grund der Präsidentin oder dem Präsidenten wenn möglich schriftlich und im Voraus, spätestens aber zwei Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.