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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 74 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Entschuldigung

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
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Art. 74 GeschKR · Entschuldigung

1. Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, hat den Grund der Präsidentin oder dem Präsidenten wenn möglich schriftlich und im Voraus, spätestens aber zwei Stunden nach Sitzungsbeginn mitzuteilen.

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