Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 72 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Sitzungen a) Dauer

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
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Art. 72 GeschKR · Sitzungen a) Dauer

1. Die erste Sitzung der Session beginnt am Montag um 14.00 Uhr und dauert bis 18.00 Uhr. Zur ersten Sitzung einer Amtsdauer versammelt sich der Kantonsrat um 10.00 Uhr, um die Rechtspflegekommission zu bestellen.

2. An den folgenden Tagen beginnen die Sitzungen um 08.30 Uhr und dauern bis 17.00 Uhr, ausgenommen vom Präsidium verkürzte Sitzungen. Die Sitzungen können durch Pausen unterbrochen werden.

3. Der Rat kann Verlängerungen und zusätzliche Sitzungen beschliessen.

4. Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale geläutet.

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