Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 71 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Sitzungstage

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
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Art. 71 GeschKR · d) Sitzungstage

1. Die Session dauert höchstens drei Tage.

2. Das Präsidium gibt spätestens an der Session die maximale Dauer der nächsten Session bekannt.

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