131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 71 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Sitzungstage
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 71 GeschKR · d) Sitzungstage
1. Die Session dauert höchstens drei Tage.
2. Das Präsidium gibt spätestens an der Session die maximale Dauer der nächsten Session bekannt.