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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 70 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Geschäftsverzeichnis

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
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Art. 70 GeschKR · c) Geschäftsverzeichnis

1. Das Geschäftsverzeichnis steht spätestens drei Wochen vor Sessionsbeginn zur Verfügung.

2. Es

a) gibt einen Überblick über die Session;

b) informiert über die beim Kantonsrat anhängigen Geschäfte. Nicht behandlungsreife Geschäfte werden gekennzeichnet;

c) weist auf die bevorstehenden Sessionen wenigstens der nächsten vier Jahre hin.

3. Später eingegangene Geschäfte werden nachgetragen.

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