131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 70 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Geschäftsverzeichnis
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 70 GeschKR · c) Geschäftsverzeichnis
1. Das Geschäftsverzeichnis steht spätestens drei Wochen vor Sessionsbeginn zur Verfügung.
2. Es
a) gibt einen Überblick über die Session;
b) informiert über die beim Kantonsrat anhängigen Geschäfte. Nicht behandlungsreife Geschäfte werden gekennzeichnet;
c) weist auf die bevorstehenden Sessionen wenigstens der nächsten vier Jahre hin.
3. Später eingegangene Geschäfte werden nachgetragen.