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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 7 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Zuständigkeit

I. Organisation und Befugnisse - 2. Präsidium
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Art. 7 GeschKR · d) Zuständigkeit

1. Das Präsidium

a) plant die Ratstätigkeit auf wenigstens vier Jahre und legt darin die Daten der ordentlichen Sessionen fest;

b) setzt das Geschäftsverzeichnis der Sessionen nach Anhören der Regierung fest;

c)* wählt Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden;

cbis)* wählt auf Antrag der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste, legt vorgängig das entsprechende Wahlverfahren fest und beendet das Dienstverhältnis. Wahl und Beendigung des Dienstverhältnisses der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist Generalsekretärin oder Generalsekretär des Kantonsrates;

cter) bezeichnet bei vom Kantonsrat eingereichten Standesinitiativen die Vertretung für die Anhörung durch die zuständige Kommission der eidgenössischen Räte;

cquater* genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle für Datenschutz bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses;

cquinquies)* genehmigt die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses;

d) legt das Reglement aus und überwacht dessen Anwendung;

e) unterbreitet dem Kantonsrat auf Mitte der vierjährigen Amtsdauer einen Bericht über die Tätigkeit des Parlamentes und schlägt gegebenenfalls Verbesserungen von Organisation und Verfahren vor;

f) bereitet Reglementsänderungen und Beschlüsse vor, welche die Geschäftsordnung des Kantonsrates betreffen;

g)* erstellt die Abschnitte «Kantonsrat» und «Parlamentsdienste» des Budgets;

gbis)* überwacht die Verwendung der Kredite, soweit es diese Aufgabe nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates überträgt;

h)* vereinbart mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär die unterstützenden Leistungen der Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste.

2. Entscheide des Präsidiums können an den Kantonsrat weitergezogen werden. Nicht weitergezogen werden können Genehmigungen von Wahlen nach Abs. 1 Bst. cquater und cquinquies dieser Bestimmung.

2bis Protokolle sowie sonstige Informationen und Dokumente des Präsidiums sind nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014 von der Einsicht ausgenommen.

3. Das Präsidium erlässt unter Zuzug der Präsidentin oder des Präsidenten der vorberatenden Kommission die erläuternden Berichte für Volksabstimmungen, soweit der Kantonsrat im Einzelfall nichts anderes beschliesst.

4. Das Präsidium beantragt dem Kantonsrat Grösse und Zusammensetzung der Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien.

5. Das Präsidium pflegt den Austausch mit dem Jugendparlament. Es behandelt dessen Forderungen, soweit sie sich an den Kantonsrat richten.

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