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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 69 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) ausserordentliche

III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
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Art. 69 GeschKR · b) ausserordentliche

1. Der Kantonsrat kann ausserordentliche Sessionen beschliessen.

2. Ausserdem versammelt er sich, wenn das Präsidium oder die Regierung es anordnet oder wenn es der Kantonsrat auf Antrag aus seiner Mitte beschliesst.

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