131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 68 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Sessionen a) ordentliche
III. Verfahren des Kantonsrates - 1. Sessionen und Sitzungen - a) Organisation
Art. 68 GeschKR · Sessionen a) ordentliche
1. Der Kantonsrat versammelt sich viermal jährlich zu ordentlichen Sessionen, im letzten Jahr der Amtsdauer zusätzlich zu einer Aufräumsession.
1bis Die ordentlichen Sessionen finden in der Regel wie folgt statt
a) Frühjahrssession: Anfang März;
b) Sommersession: Anfang Juni;
c) Herbstsession: Mitte September;
d) Wintersession: Anfang Dezember;
e) Aufräumsession: Anfang Mai.
2. Das Präsidium legt auf wenigstens vier Jahre fest, wann die ordentlichen Sessionen beginnen.