Art. 67 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zustellung und Einsichtnahme
Art. 67 GeschKR · Zustellung und Einsichtnahme
1. Die Kommissionsprotokolle sind unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vertraulich. Sie sind Teil der Gesetzesmaterialien und werden zugestellt
a)* den Mitgliedern der Kommission;
b)* dem für die Vorlage zuständigen Departement;
c)* den Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten;
d)* ...
2. Die Protokolle der ständigen Kommissionen werden ausserdem den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der anderen ständigen Kommissionen zugestellt.
a)* ...
b)* ...
3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsrates kann nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates Dritten Einsicht in Kommissionsprotokolle gewähren, soweit ein Interesse im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird.
4. Sobald ein rechtsetzender Erlass rechtsgültig ist, veröffentlichen die Parlamentsdienste Kommissionsprotokolle, welche die Vorberatung des Erlasses zum Inhalt haben, in elektronischer Form.