Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 64 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Medienorientierung

II. Verfahren der Kommissionen - 3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 GeschKR · Medienorientierung

1. Die Kommission kann über das Ergebnis ihrer Beratungen eine Medienmitteilung veröffentlichen oder in geeigneten Fällen eine Medienkonferenz organisieren lassen.

2. Minderheitsmeinungen und -anträge sind angemessen zu berücksichtigen.

← Art. 63 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 65 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →