131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 63 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) mündlich
II. Verfahren der Kommissionen - 3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat
Art. 63 GeschKR · b) mündlich
1. Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, lässt die Kommission durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten mündlich Bericht erstatten.
2. Die Kommission kann eine andere Berichterstatterin oder einen anderen Berichterstatter bezeichnen.
3. Der mündliche Bericht beschränkt sich auf eine knappe Darlegung der Kommissionsarbeit, auf Meinungsverschiedenheiten gegenüber der Regierung oder innerhalb der Kommission, auf abweichende und ergänzende Gesichtspunkte der Kommission sowie auf die Änderung von Voraussetzungen der Beschlussfassung.