131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 62 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Bericht a) schriftlich
II. Verfahren der Kommissionen - 3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat
Art. 62 GeschKR · Bericht a) schriftlich
1. Die Kommission kann dem Kantonsrat schriftlich Bericht erstatten.
2. Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht, wenn sie beantragt, auf eine Vorlage nicht einzutreten oder diese in den Grundzügen zu ändern.
3. Die Rechtspflegekommission, die Staatswirtschaftliche Kommission und die Finanzkommission erstatten dem Kantonsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Regel schriftlich Bericht.