131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 61 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Anträge
II. Verfahren der Kommissionen - 3. Anträge und Berichte an den Kantonsrat
Art. 61 GeschKR · Anträge
1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übermittelt die Kommissionsanträge unmittelbar nach Abschluss der Beratungen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsrates zur Weiterleitung an den Kantonsrat und der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär zur Weiterleitung an die Regierung.
2. Wesentlichen Anträgen lässt die Kommission eine kurze Erläuterung und Begründung zuhanden des Kantonsrates und der Medien beigeben.
3. Die finanziellen Auswirkungen eines Antrags sind kurz darzulegen.